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Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst

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Weblink: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200316_kommunaler_sitzungsdienst.html
Amtliche Veröffentlichung: (Amtsblatt, Verkündungsblatt o.ä.)
Normgeber: Land
Vom: 16.03.2020
Letzte Änderung durch: (ggf. Änderungen)
Außerkrafttreten am: (Wann tritt bzw. trat die Norm außer Kraft?)

Bei den nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts vorgesehenen Sitzungen kommunaler Gremien (insbesondere Gemeindevertretung, Kreistag, Amtsausschuss) handelt es sich nicht um öffentliche Veranstaltungen im Sinne der von den zuständigen Gesundheitsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen. Unbeschadet der Möglichkeit, dass einzelne Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes betroffen sein können, zielt § 28 des Infektionsschutzgesetzes nicht auf eine Beschränkung der Tätigkeit der Organe kommunaler Körperschaften als solche ab, die zur Ausübung des durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährten kommunalen Selbstverwaltungsrechts erforderlich sind.

Finden damit die einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften somit auch weiterhin Anwendung, so bietet der rechtliche Rahmen ausreichenden Spielraum, um über die Durchführung von Sitzungen der Gremien abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Entwicklung der Lage flexibel entscheiden zu können. Nach § 34 Absatz 1 Satz 2 GO (entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 2 KrO für den Kreistag) ist die Gemeindevertretung abhängig von der Geschäftslage einzuberufen. In der gegenwärtigen Situation ist zu empfehlen, Sitzungen - auch der Ausschüsse - bis auf Weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, in denen/in dem eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch die Vertretung zwingend notwendig ist. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sollten bereits terminierte Sitzungen wieder abgesagt werden. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die für Sitzungen der Gemeindevertretungen oder der Kreistage geltende Vierteljahresfrist überschritten wird. Diese als Soll-Regelung ausgestaltete Frist stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, die auch unter normalen Umständen, insbesondere bei fehlendem Beratungsbedarf, überschritten werden könnte, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit einer späteren Sitzung folgen würde (vgl. Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Anm. 8 zu § 34 Abs. 1). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass in der gegenwärtigen Situation gewichtige Gründe vorliegen, die bei Fehlen eines zwingenden Beratungsbedarfs ein auch längerfristiges Absehen von Sitzungen rechtfertigen können.

Soweit in der aktuellen Situation ein zwingender Anlass für eine Sitzung besteht, so ist diese grundsätzlich öffentlich durchzuführen, sofern nicht einer der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GO genannten Ausnahmetatbestände greift. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit den in dieser Vorschrift genannten überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls ausschließlich Geheimhaltungsinteressen gemeint sind. Videoübertragungen können die Öffentlichkeit nicht ersetzen. Dem nachvollziehbaren Interesse der Vermeidung von Ansteckungen muss im Rahmen der Sitzungsorganisation Rechnung getragen werden. So wird man den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden insbesondere dadurch Rechnung tragen können, dass man abweichend von den normalen Kapazitäten des Sitzungsraums den Zugang zahlenmäßig beschränkt und damit die Einhaltung von ausreichenden Abständen gewährleistet. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten finden die allgemein geltenden Zutrittsbeschränkungen Anwendung.

Im Falle, dass infolge von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen einzelne Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter an einer Teilnahme an einer gleichwohl stattfindenden Sitzung nicht teilnehmen können, steht es den Vertretungen frei, Paringabsprachen vergleichbar mit denen des Deutschen Bundestages oder des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu treffen und so den Mehrheitsverhältnissen Rechnung zu tragen.

Die (unteren) Kommunalaufsichten werden gebeten, diesen Erlass in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzusteuern.

gez. Maik Petersen

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rechtsakteland/schleswigholstein/erlass_zum_kommunalen_sitzungsdienst.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/02 12:36 von mr