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Weblink: | https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200327_Erlass_Fachkraftquote.html |
Amtliche Veröffentlichung: | (Amtsblatt, Verkündungsblatt o.ä.) |
Normgeber: | Land |
Vom: | 17.03.2020 |
Letzte Änderung durch: | (ggf. Änderungen) |
Außerkrafttreten am: | 19.04.2020 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
der MKD Nord folgt den Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes, ab sofort bis vorläufig Ende Mai 2020 auf die Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 114 f SGB XI in ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen zu verzichten, den ich Ihnen als Anlage zur Kenntnis gebe.
Im Hinblick auf Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 SbStG (Regelprüfungen) bitte ich, wie folgt zu verfahren: Die jährliche Regelprüfung wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zunächst bis zum 19. April 2020 ausgesetzt. Anlassprüfungen sind hiervon ausgenommen.
Gemäß § 10 Absatz 2 S. 1 SbStG-DVO kann von den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 mit Zustimmung der zuständigen – örtlichen – Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner*innen erforderlich oder ausreichend ist. Danach kommt nur nach einrichtungsindividueller Prüfung im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der FKQ in einer Einrichtung in Betracht, wenn gleichwohl die fachgerechte Betreuung der Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf vor Ort ausreichend gewährleistet ist. Bei den Angeboten zur Betreuung von Menschen mit Behinderung ist dazu eine Stellungnahme des Trägers der Eingliederungshilfe heranzuziehen.
Wenn durch vermehrte Erkrankungen des Personals bzw. eine Reduzierung des Personals durch angeordnete Quarantänemaßnahmen in einzelnen stationären Einrichtungen die in § 10 Absatz 1 SbStG-DVO bestimmten Anforderungen an die personelle Ausstattung (Fachkraftquote, Personal laut Leistungsvereinbarung) auch durch Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (u.a. Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen, Berufung auf das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 14 Absatz 1 ArbZG, ggf. Abordnung von Personal aus anderen Einrichtungen desselben Trägers – bei Angeboten der Eingliederungshilfe auch von Personal aus den Werkstätten) nicht mehr eingehalten werden können, gilt, dass für die Dauer dieser einrichtungsindividuell festzustellenden Notsituation die Sanktionierung der entsprechenden Abweichung von den personellen Anforderungen des § 10 Absatz 1 SbStG-DVO durch die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 30 SbStG ausgesetzt werden soll.
Gezeichnet Tanja Muschke