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Regierungspräsidium Gießen: Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 18.03.2020

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rechtsakteland/hessen/rp_giessen_arbzg.txt · Zuletzt geändert: 2020/03/29 03:02 von cs