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Corona-Soforthilfe-Unpfändbarkeit: LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020, 39 T 57/20

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Weblink: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/39_T_57_20_Beschluss_20200423.html
Gericht: LG Köln
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 23.04.2020
Rechtskräftig: Ja
Zusammenfassung, Leitsätze: Anspruch des Schuldners auf Gewährung der "Corona-Soforthilfe" ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch
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gerichtsentscheidungen/zivilprozessrecht/lg_koeln_39_t_57_20.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/28 17:49 von cs