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Weblink: | https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000666 |
Gericht: | LG Darmstadt |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 22.04.2020 |
Rechtskräftig: | |
Zusammenfassung, Leitsätze: | unzureichender Aktenvermerk, weshalb Anhörung des Betroffenen nach §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG unterblieb; bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung ist u.a. zu fragen: Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen? |