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Untersuchungshaftsfortdauer: OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20

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Weblink: Volltext: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5559.htm
Gericht: OLG Stuttgart
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 06.04.2020
Rechtskräftig:
Zusammenfassung, Leitsätze: Einen wichtigen Grund, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt, bilden u.a. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter. Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (hier Corona-Pandemie und darauf beruhende Quarantäne-Maßnahme).
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gerichtsentscheidungen/strafrecht/olg_stuttgart_h_4_ws_71_20.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/15 15:13 von cs