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Weblink: | https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200401_2bvr057120.html |
Gericht: | BVerfG |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 01.04.2020 |
Rechtskräftig: | ja |
Zusammenfassung, Leitsätze: | [E]ine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht […] Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen […] Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers […] den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. |