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Hauptverhandlungsterminsaufhebung: BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 571/20

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Weblink: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200401_2bvr057120.html
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 01.04.2020
Rechtskräftig: ja
Zusammenfassung, Leitsätze: [E]ine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht […] Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen […] Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers […] den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.
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gerichtsentscheidungen/strafrecht/bverfg_2_bvr_571_20.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/03 12:45 von cs