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Notbevorratungsmehrbedarf: SG Konstanz, Beschluss vom 02.04.2020 - S 1 AS 560/20 ER

Download:
Weblink: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211163
Gericht: SG Konstanz
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 02.04.2020
Rechtskräftig:
Zusammenfassung, Leitsätze: Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die begehrten Aufwendungen als einmaligen zusätzlichen Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) oder laufenden Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) darstellen. Es handelt sich jedenfalls um keinen unabweisbaren Bedarf, für den das Jobcenter gesondert Leistungen als Zuschuss bzw. Darlehen zu erbringen hätte.
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gerichtsentscheidungen/sozialrecht/sg_konstanz_s_1_as_560_20_er.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/04 12:18 von cs