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Weblink: | https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211163 |
Gericht: | SG Konstanz |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 02.04.2020 |
Rechtskräftig: | |
Zusammenfassung, Leitsätze: | Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die begehrten Aufwendungen als einmaligen zusätzlichen Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II) oder laufenden Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) darstellen. Es handelt sich jedenfalls um keinen unabweisbaren Bedarf, für den das Jobcenter gesondert Leistungen als Zuschuss bzw. Darlehen zu erbringen hätte. |