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Weblink: | http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Sigmaringen&Art=en&sid=b0d3df6191105e2bc0cda89352531d46&Sort=6&nr=31068&pos=0&anz=1 |
Gericht: | VG Sigmaringen |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 21.04.2020 |
Rechtskräftig: | |
Zusammenfassung, Leitsätze: | erfolgreicher Antrag auf vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass § 4 Verordnung der Landesregierung über Infektionsschuetzende Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 17.03.2020 ❌ i.d.F. der Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.04.2020 ❌ dem Betrieb des Textileinzelhandelsgeschäftes in den Geschäftsräumen der Antragstellerin zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern sie die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 Quadratmeter begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden |