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Weblink: | https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000562 |
Gericht: | VG Gießen |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 31.03.2020 |
Rechtskräftig: | Ja (bestätigt durch Versammlungsverbot: BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 1 BvR 742/20) |
Zusammenfassung, Leitsätze: | 1. Eine drohende Verletzung des Abstandsgebots des § 1 Abs. 1 3. Verordnung (Veranstaltungen) zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 ❌ i.d.F. der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 (teilw. auch unzutreffend als "6. Verordnung" bezeichnet) kann ein Versammlungsverbot aufgrund von § 15 Abs. 1 VersG rechtfertigen. 2. Die 3. Verordnung (Veranstaltungen) zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 ❌ findet ihre Grundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i.d.F. der Änderung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite). 3. Einzelfall, in dem nach allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die öffentlichen Interessen der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung die privaten Interessen an der Durchführung einer Versammlung überwiegen. |