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Weblink: | https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vgh_nrw/j2020/VerfGH_28_20_VB_3_Beschluss_20200319.html |
Gericht: | VerfGH NRW |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 19.03.2020 |
Rechtskräftig: | Ja |
Zusammenfassung, Leitsätze: | unzulässige Verfassungsbeschwerde: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in Nordrhein-Westfalen wegen der Coronavirus-Pandemie zwar der Unterricht ruhe, Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika aber gleichheitswidrig nicht auch von Schul- und Betriebspraktika freigestellt würden. Sie zeigt nicht auf, dass sie hierdurch gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in ihren eigenen Grundrechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). |