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Sportwarengeschäftsbeschränkung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2020 - 5 Bs 64/20

Download: 5bs64-20.pdf
Weblink: https://justiz.hamburg.de/contentblob/13874234/7098d84dcc826ad703339ea848a59505/data/5bs64-20.pdf
Gericht: OVG Hamburg
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 22.04.2020
Rechtskräftig:
Zusammenfassung, Leitsätze: Zwischenverfügung: Sportwarengeschäft in der Innenstadt von Hamburg darf auf Basis von § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 02.04.2020 bis 30.04.2020 nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² betrieben werden
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gerichtsentscheidungen/rechtsverordnungen/ovg_hamburg_5_bs_64_20.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/24 16:19 von cs