Download: | 20a00793b.pdf |
Weblink: | http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf |
Gericht: | BayVGH |
Entscheidungsform, Datum: | Beschluss vom 27.04.2020 |
Rechtskräftig: | Ja |
Zusammenfassung, Leitsätze: | erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die in § 2 Abs. 4 und 5 der Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16.04.2020 angeordneten Geschäftsschließungen und Verkaufsflächenbeschränkungen auf höchstens 800 m²: 1. § 2 Abs. 4 und 5 2. BayIfSMV verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer Außervollzugsetzung wird angesichts der bestehenden Corona-Notstandslage und der kurzen Geltungsdauer der Vorschrift bis einschließlich 3. Mai 2020 abgesehen. 2. § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. BayIfSMV ist so zu verstehen, dass auch Einzelhandelsgeschäfte öffnen dürfen, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren. 3. Je länger die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie fortbestehen, desto mehr spricht dafür, dass sie der Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz bedürfen. |