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Verkaufsflächenbeschränkung (800 m²): BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793

Download: 20a00793b.pdf
Weblink: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf
Gericht: BayVGH
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 27.04.2020
Rechtskräftig: Ja
Zusammenfassung, Leitsätze: erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die in § 2 Abs. 4 und 5 der Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16.04.2020 angeordneten Geschäftsschließungen und Verkaufsflächenbeschränkungen auf höchstens 800 m²:

1. § 2 Abs. 4 und 5 2. BayIfSMV verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer Außervollzugsetzung wird angesichts der bestehenden Corona-Notstandslage und der kurzen Geltungsdauer der Vorschrift bis einschließlich 3. Mai 2020 abgesehen.
2. § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. BayIfSMV ist so zu verstehen, dass auch Einzelhandelsgeschäfte öffnen dürfen, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren.
3. Je länger die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie fortbestehen, desto mehr spricht dafür, dass sie der Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz bedürfen.
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gerichtsentscheidungen/rechtsverordnungen/bayvgh_20_ne_20.793.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/27 13:05 von cs