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Corona-Anlaufpraxis: VG Bremen, Beschluss vom 20.03.2020 - 5 V 533/20

Download: 20_533_v_5.pdf
Weblink: https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen73.c.19378.de&asl=bremen73.c.13039.de
Gericht: VG Bremen
Entscheidungsform, Datum: Beschluss vom 20.03.2020
Rechtskräftig:
Zusammenfassung, Leitsätze: Ein Anwohner kann, auch wenn er eine Vorerkrankung hat, keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend machen, wenn in seiner Nachbarschaft eine Anlaufpraxis zum Test auf den Coronavirus eröffnet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die handelnde Behörde ausreichende Maßnahmen ergreift, um einer Infektionsgefahr für die Anwohner zu begegnen. Es ist ihm zuzumuten, ein etwaiges Risiko durch sein Verhalten einzudämmen.
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gerichtsentscheidungen/ifsg-schutzmassnahmen_ohne_allgemeinverfuegungen/vg_bremen_5_v_533_20.txt · Zuletzt geändert: 2020/03/30 16:44 von cs