Download: | |
Weblink: | https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000480 |
Gericht: | ArbG Gießen |
Entscheidungsform, Datum: | Urteil vom 06.03.2020 |
Rechtskräftig: | |
Zusammenfassung, Leitsätze: | 1. Streiks sind auch in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich. 2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsfürsorge ist die Sicherstellung eines Notdienstes. 3. Für die notwendige Gestaltung des Notdienstes ist die Arbeitgeberseite darlegungsbelastet. |